1. Oktober 2020

Neue Meldepflichten zur Geldwäschebekämpfung bei Immobilientransaktionen

Stellungnahme der Bundesnotarkammer zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich am 1. Oktober 2020:

„Wir begrüßen die Verordnung ausdrücklich, da sie zu einem deutlich höheren Aufkommen an Meldungen geldwäscheverdächtiger Vorgänge im Immobilienbereich durch Notarinnen und Notare als bisher führen wird. Die Bundesnotarkammer hatte sich seit langem dafür eingesetzt“, erklärte der Präsident der Bundesnotarkammer, Prof. Dr. Jens Bormann, in Berlin.

Durch die Rechtsverordnung wird ein Katalog von besonders geldwäscherelevanten Fällen festgelegt, in denen Notarinnen und Notare unabhängig von eigenen konkreten Verdachtsmomenten eine Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abgeben müssen. Dies gilt z. B. bei Vertragsparteien aus Risikostaaten oder bei verdächtigen Zahlungsmodalitäten. Bormann: „Die Verordnung wird zu einer deutlichen Steigerung der Meldungen durch Notarinnen und Notare führen und damit auch eine erhöhte Abschreckungswirkung mit sich bringen“. Die bisherige Gesetzeslage ließ eine Meldung durch die rechtsberatenden Berufe wie Notarinnen und Notare nur sehr eingeschränkt zu. Bei einem bloßen Geldwäscheverdacht war ihnen aufgrund ihrer strengen Verschwiegenheitspflicht eine Meldung untersagt, sie hätten sich sonst sogar strafbar gemacht.

Außerdem traten zum 1. Januar 2020 wichtige, auch für die notarielle Praxis relevante Änderungen im Geldwäschegesetz in Kraft. Bei Immobiliengeschäften müssen beteiligte Gesellschaften eine schlüssige Dokumentation ihrer Eigentums- und Kontrollstruktur vorlegen. Anderenfalls ist die Beurkundung abzulehnen. Ein Beurkundungsverbot besteht auch dann, wenn eine ausländische Gesellschaft eine im Inland gelegene Immobilie erwerben möchte und nicht im Transparenzregister eingetragen ist. Intransparente Gesellschaften werden damit von vornherein aus dem Beurkundungsverfahren herausgehalten und an einem Immobilienerwerb gehindert.

„Die Hürden für eine Geldwäsche im deutschen Immobilienmarkt sind schon bisher hoch“, hält Bormann fest. „Durch die neuen Regelungen können Notarinnen und Notare einen weiteren Beitrag zur Geldwäschebekämpfung leisten.“

Herausgeber
Bundesnotarkammer

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