29. Januar 2018

Brexit und Briefkastengesellschaften – Auswirkungen und Handlungsmöglichkeiten

Zahlreiche in Deutschland tätige Unternehmen weisen eine englische Rechtsform auf. Insbesondere die Limited Company, die sich vor der Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Jahr 2008 aufgrund ihres geringen Kapitalbedarfs auch bei deutschen Unternehmern einer gewissen Beliebtheit erfreute, gibt es nach wie vor zuhauf. Bei einem „harten Brexit“ könnten sich diese Gesellschaften nicht mehr auf die europäische Niederlassungsfreiheit berufen. Dies hätte den Verlust der Haftungsbeschränkung zur Folge und würde auch die Wirksamkeit neu abgeschlossener Geschäfte in Frage stellen. Betroffene Unternehmen sollten daher die verbleibenden Monate bis zum Brexit nutzen, um sich rechtzeitig beraten zu lassen und gegebenenfalls in eine deutsche Rechtsform zu wechseln.

Die Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union kommen nur schleppend voran. Sofern bis Ende März 2019 keine Einigung erzielt wird, werden die europäischen Verträge – und damit die europäischen Grundfreiheiten – im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nicht mehr gelten (sog. „harter Brexit“). Das stellt Unternehmen, die als sog. Briefkastengesellschaften im Vereinigten Königreich registriert sind, ihre Geschäfte aber in Deutschland tätigen, vor existenzielle Fragen. Betroffen sind insbesondere Unternehmen in der Rechtsform einer Limited, von denen es in Deutschland immer noch mehrere Tausend gibt.

Briefkastengesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten werden in Deutschland aufgrund der europäischen Niederlassungsfreiheit rechtlich anerkannt. Anders ist dies jedoch bei Briefkastengesellschaften aus sog. Drittstaaten, zu denen nach einem harten Brexit auch das Vereinigte Königreich zählen würde. Für diese gilt deutsches Recht. Eine in Deutschland tätige Limited würde daher künftig nicht mehr wie eine englische Kapitalgesellschaft, sondern wie eine deutsche Personengesellschaft bzw. – wenn es nur einen Gesellschafter gibt – wie ein Einzelkaufmann behandelt. „Ein harter Brexit könnte dazu führen könnten, dass die Haftungsbeschränkung der Limited wegfallen würde und die Gesellschafter somit persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften würden“, warnt Dominik Hüren, Pressesprecher der Bundesnotarkammer. „Auch die anwendbaren Regelungen zur Vertretungsberechtigung könnten sich ändern. Wird dies nicht beachtet, könnten nach dem Brexit abgeschlossene Geschäfte unwirksam sein.“

Betroffene Gesellschaften sollten die Zeit bis zum Brexit daher nutzen, um ihre Struktur rechtzeitig anzupassen. Eine umfassende Beratung zu den rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und eine kompetente Umsetzung der erforderlichen Schritte bieten die Notarinnen und Notare. Im Ergebnis wird häufig eine Überführung der Limited in eine deutsche GmbH ratsam sein. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten: Beispielsweise könnten die Gesellschafter ihre Limited im Vereinigten Königreich liquidieren und die Vermögensgegenstände einzeln auf eine neue deutsche Gesellschaft übertragen. Diese Vorgehensweise ist aber meist nicht praktikabel und zudem steuerlich nachteilig. Alternative Gestaltungsmöglichkeiten sind die grenzüberschreitende Verschmelzung oder ein grenzüberschreitender Formwechsel. Hierbei gehen sämtliche Vermögensgegenstände und Vertragsverhältnisse automatisch auf die neue Gesellschaft mit deutscher Rechtsform über. Da Verschmelzung und Formwechsel auf europäischem Recht beruhen, müssen diese jedoch zwingend vor dem Brexit umgesetzt werden. Wer diese rechtlich durchaus komplexen Lösungen (noch) scheut, könnte zumindest darüber nachdenken, als „Haftungspuffer“ eine deutsche Kapitalgesellschaft zwischen sich und die Limited zu stellen.

Herausgeber
Presseverbund Bayern/RhNotK/HH/Koblenz/Pfalz /Baden-Württemberg

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